Archiv 'Lexikon'

Krankenhausleistungen der PKV

Zu den grundsätzlichen Krankenhausleistungen der Krankenversicherungen gehören ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Arznei, Heil- und Hilfsmittel sowie Unterkunft und Verpflegung. Darüber hinaus haben Privatversicherte Anspruch auf freie Krankenhauswahl, Chefarztbehandlung und die freie Wahl bei der Unterbringung (Ein-, Zweibett- oder Mehrbettzimmer).

Kostenerstattungsprinzip

Die durch die Heilbehandlung dem Versicherungsnehmer entstandene Kosten, werden nach Vorlage der Rechnung bei der privaten Krankenversicherung von dieser erstattet. Dies wird als Kostenerstattungsprinzip bezeichnet, nach welchem die privaten Versicherer grundsätzlich die Aufwände erstatten.

Beitragsrückerstattung

Falls der Versicherte während eines Kalenderjahres keine Versicherungsleistungen der Krankenversicherung in Anspruch genommen hat, wird ihr ein vereinbarter Teil des jährlichen Beitrags zurückerstattet. Bei längeren Perioden ohne Beanspruchung der Leistungen erhöht sich diese Rückzahlung in der Regel.

Beitragskalkulation

Die Beiträge in der privaten Krankenversicherung werden so berechnet, dass die erwarteten Einnahmen vollständig die Ausgaben für die Schadenfälle und laufende Betriebskosten decken. Dabei werden die Beiträge meist so berechnet, dass der Versicherungsnehmer mit steigendem Alter den gleichen Beitrag bezahlt, obwohl mit steigenden Versicherungsleistungen zu rechnen ist.

Hilfsmittel

Als Hilfsmittel werden Mittel medizinischer Art bezeichnet, die dem Versicherten im Alltag notwendige Unterstützung leisten. Dazu gehören Brillengläser, Kontaktlinsen, Brillengestelle, Hörgeräte, Prothesen, Stützapparate, Leibbinden, Bruchbänder, Gummistrümpfe und Einlagen. Die Krankenversicherung bezahlt diese Hilfsmittel bis zu einem bestimmten Beitrag, darüber hinaus auftretende Kosten trägt der Versicherungsnehmer.

Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE)

Um von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wechseln zu können, benötigt man ein bestimmtes Jahres-Brutto-Einkommen. Derzeit beträgt dieses 48.150 Euro, ab 2009 liegt die Versicherungspflichtgrenze bei 48.600 Euro.

Krankengeld

Krankengeld wird von der Krankenversicherung für eine Erkrankung der versicherten Person auf Dauer von maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren bezahlt. Dieses hat eine Höhe von 70% des Bruttogehalts der versicherten Person. Dieser Betrag darf jedoch nicht 70% der Beitragsbemessungsgrenze und/oder 90% des Nettoverdienstes übersteigen.

Risikoprüfung

Beim Abschluss einer Krankenversicherung führt der Versicherer in der Regel eine Risikoprüfung durch. Wichtige Faktoren dafür sind unter Anderem Geschlecht, Alter, Beruf, Gesundheitszustand, Krankengeschichte, Gewicht und Körpergröße. Danach berechnen private Krankenversicherungen den jeweiligen Beitrag für den Versicherungsnehmer.

Selbstbeteiligung

Bei der Selbstbeteiligung handelt es sich um einen bestimmten, zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsunternehmen vereinbarten Geldbetrag, bis zu dessen Höhe der Versicherte im Falle eines Versicherungsfalls die Kosten selber trägt. Bei höherer Selbstbeteiligung, verringern sich in der Regel die monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung.

Versicherungsfall

Benötigt die versicherte Person der Krankenversicherung aufgrund von Krankheit, Unfallfolgen oder Schwangerschaft eine medizinisch notwendige Behandlung, so liegt ein Versicherungsfall vor. Dieser erstreckt sich auf die Dauer der Behandlung und den darauffolgenden Befund.